2.2 Entscheide, gegen welche eine unmittelbare Beschwerde gemäss Art. 65 Abs. 1 und 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO ausgeschlossen ist, betreffen, trotz der täuschenden Formulierung der französischen Fassung, nicht die von der Verfahrensleitung gefällten, sondern die den Lauf des Verfahrens betreffenden Entscheide. Es handelt sich insbesondere um alle Entscheide, die die Fortführung oder Abwicklung des Verfahrens vor oder während der Hauptverhandlung erforderlich machen (BGE 143 IV 175 E. 2.2 [= Pra 2018 Nr. 22], 140 IV 202 E. 2.1 [= Pra 2014 Nr. 105], 138 IV 193 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 9]).