Ferner verlangte er, dass die Verfahrenskosten und die Entschädigung von C.________ zu tragen seien. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 13. Februar 2018 auf das förmliche Stellen eigener Anträge, schloss aber gleichzeitig, dass auf die Beschwerde mit Blick auf die Rechtsprechung nicht einzutreten sei. C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, beantragte am 5. März 2018 ein Nichteintreten auf die Beschwerde. Das Regionalgericht hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer replizierte innert gewährten Fristerstreckungen am 23. April 2018.