bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern, dass die vorgenannte Verfügung insoweit aufzuheben sei, als C.________ für den Vorfall vom 15. April 2015 wegen Tätlichkeiten, Drohung und Sachentziehung als Strafklägerin zugelassen worden sei. Zur Begründung führte er aus, dass C.________ im Strafantragsformular auf eine Privatklage verzichtet habe.