Nach erfolgten Einvernahmen verfügte sie den Abbruch der Verhandlung und wies darauf hin, dass das Gericht nach Vorliegen des oberinstanzlichen Entscheids betreffend Parteistellung von C.________ zu einer Fortsetzungsverhandlung vorladen werde. 1.2 Mit Beschwerde vom 5. Februar 2018 beantragte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern, dass die vorgenannte Verfügung insoweit aufzuheben sei, als C.________ für den Vorfall vom 15. April 2015 wegen Tätlichkeiten, Drohung und Sachentziehung als Strafklägerin zugelassen worden sei.