3- 7]) und den Vorfall vom 3. November 2015 (Anzeigerapport vom 18. November 2015 [pag. 203-207]) als Strafklägerin, nicht hingegen als Zivilklägerin, zugelassen werde (Protokoll der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2018, S. 8 [pag. 388]). Nachdem Rechtsanwalt B.________ mündlich Beschwerde angekündigt hatte, beschränkte die Gerichtspräsidentin das Beweisverfahren auf Vorwürfe, die C.________ nicht betrafen. Nach erfolgten Einvernahmen verfügte sie den Abbruch der Verhandlung und wies darauf hin, dass das Gericht nach Vorliegen des oberinstanzlichen Entscheids betreffend Parteistellung von C._____