Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 51 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Strafklägerin Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 25. Januar 2018 (PEN 17 229) Erwägungen: 1. 1.1 Gegen A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ist beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ein Verfahren wegen vor- sätzlicher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung etc. hängig. An- lässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2018 verfügte die zuständige Ge- richtspräsidentin auf Vorfrage des amtlichen Verteidigers hin, dass C.________ be- treffend den Vorfall vom 15. April 2015 (Anzeigerapport vom 30. April 2015 [pag. 3- 7]) und den Vorfall vom 3. November 2015 (Anzeigerapport vom 18. November 2015 [pag. 203-207]) als Strafklägerin, nicht hingegen als Zivilklägerin, zugelassen werde (Protokoll der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2018, S. 8 [pag. 388]). Nachdem Rechtsanwalt B.________ mündlich Beschwerde angekündigt hatte, be- schränkte die Gerichtspräsidentin das Beweisverfahren auf Vorwürfe, die C.________ nicht betrafen. Nach erfolgten Einvernahmen verfügte sie den Abbruch der Verhandlung und wies darauf hin, dass das Gericht nach Vorliegen des oberin- stanzlichen Entscheids betreffend Parteistellung von C.________ zu einer Fortset- zungsverhandlung vorladen werde. 1.2 Mit Beschwerde vom 5. Februar 2018 beantragte A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern, dass die vorgenannte Verfügung insoweit aufzuheben sei, als C.________ für den Vorfall vom 15. April 2015 wegen Tätlichkeiten, Drohung und Sachentziehung als Strafklägerin zugelassen worden sei. Zur Begründung führte er aus, dass C.________ im Strafantragsformular auf eine Privatklage verzichtet ha- be. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung insoweit zu kassieren und zur Neubeurteilung an das Regionalgericht zurückzuweisen, mit der Anweisung, dass es hinsichtlich der Umstände im Zusammenhang mit dem Verzicht der Privatklage bei der zuständigen Polizeistelle einen Bericht einzuholen habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er für das Beschwerdeverfahren um Beiordnung seines Rechts- vertreters als amtlicher Anwalt. Ferner verlangte er, dass die Verfahrenskosten und die Entschädigung von C.________ zu tragen seien. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 13. Februar 2018 auf das förmliche Stellen eigener Anträge, schloss aber gleichzeitig, dass auf die Beschwerde mit Blick auf die Rechtsprechung nicht einzutreten sei. C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, beantragte am 5. März 2018 ein Nichteintreten auf die Beschwerde. Das Regionalgericht hat sich nicht vernehmen lassen. Der Besch- werdeführer replizierte innert gewährten Fristerstreckungen am 23. April 2018. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satz- teil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- 2 glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenommen ist die Be- schwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO). Zu prüfen ist vorab, ob die angefochtene Verfügung unter diese Ausnahme- bestimmung fällt. 2.2 Entscheide, gegen welche eine unmittelbare Beschwerde gemäss Art. 65 Abs. 1 und 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO ausgeschlossen ist, betreffen, trotz der täu- schenden Formulierung der französischen Fassung, nicht die von der Verfahrens- leitung gefällten, sondern die den Lauf des Verfahrens betreffenden Entscheide. Es handelt sich insbesondere um alle Entscheide, die die Fortführung oder Abwicklung des Verfahrens vor oder während der Hauptverhandlung erforderlich machen (BGE 143 IV 175 E. 2.2 [= Pra 2018 Nr. 22], 140 IV 202 E. 2.1 [= Pra 2014 Nr. 105], 138 IV 193 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 9]). Sie sind mit dem Endentscheid anzufechten. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, kann nicht allein auf den Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 Bst. b (und Art. 65 Abs. 1) StPO abgestellt werden. Unter Hinweis auf den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck dieser Bestimmung sind sich Leh- re und Rechtsprechung einig, dass gewisse den Lauf des Verfahrens betreffende Entscheide trotzdem Gegenstand einer Beschwerde sein können. Der Praxis der Beschwerdekammer zufolge ist hierbei nach dem Entscheidzeitpunkt zu differen- zieren. So sind verfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptver- handlung getroffen werden, der Beschwerde zugänglich, wenn sie sich nicht aus- schliesslich mit dem Verfahrensverlauf (im engen Sinn auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens [sog. formell-prozessleitende Entscheide]) be- fassen, sondern direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangie- ren und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (sog. materiell- prozessleitende Entscheide; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 79 vom 12. Mai 2014 E. 2, BK 13 394 vom 24. Januar 2014 E. 2, BK 11 305 vom 16. Februar 2012 E. 2, BK 11 164 vom 9. September 2011 E. 2; vgl. ferner BGE 143 IV 175 E. 2.2 [= Pra 2018 Nr. 22], 140 IV 202 E. 2.2 [= Pra 2014 Nr. 105]). Demgegenüber sind verfahrensleitende Entscheide, welche während der Hauptverhandlung ergangen sind, nicht anfechtbar (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 126 vom 21. April 2016 E. 2.2 und BK 11 248 vom 2. No- vember 2011 E. 3). Anders zu entscheiden ist in diesem Verfahrenszeitpunkt ein- zig, wenn es sich um einen für die betroffene Partei verfahrensabschliessenden Entscheid handelt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 11 146 vom 25. Juli 2011 E. 2 und BK 12 161 vom 18. September 2013 E. 2; so auch BGE 138 IV 193 [= Pra 2013 Nr. 9]) oder wenn ein Beweisverlust droht (Beschluss des Oberge- richts des Kantons BK 16 437 vom 18. Januar 2017 E. 2.2 in fine). 2.3 Angefochten ist vorliegend eine Verfügung, die während der Hauptverhandlung ergangen ist. Sie stellt für den Beschwerdeführer einen verfahrensleitenden und nicht etwa einen verfahrensabschliessenden Entscheid dar, kann die Zulassung der Privatklägerschaft doch in einem allfälligen späteren Rechtsmittelverfahren ge- gen den Endentscheid vom Beschwerdeführer nochmals in Frage gestellt werden. Auch droht dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung kein Beweis- verlust. Gemäss Praxis der Beschwerdekammer ist die Beschwerde demzufolge 3 ausgeschlossen. Zwar trifft zu, dass SCHMID die Ansicht vertritt, dass die Be- schwerde gegen materiell-prozessleitende Entscheide unabhängig ihres Erlass- zeitpunkts (d.h. ohne Differenzierung in die Stadien «vor» und «während» der Hauptverhandlung) zuzulassen sei (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, N. 13 zu Art. 393 StPO [dies im Gegensatz zu seiner in der Erstausgabe vertretenen Auffassung]). Die Beschwerdekammer hat sich be- reits eingehend mit dieser Meinung auseinandergesetzt und sie angesichts des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, Unterbrechungen und Verzögerungen der Hauptverhandlung zu verhindern, verworfen (Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 16 126 vom 21. April 2016 E. 2.4). Ein Zurückkommen auf diesen Entscheid drängt sich – auch mit Blick auf die seither ergangene bundesgerichtli- che Rechtsprechung – nicht auf. Aus dem Umstand, dass die Verhandlung abgebrochen worden ist, kann der Be- schwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerde- kammer hat in ihrem Entscheid BK 11 248 vom 2. November 2011 befunden, dass ein Verhandlungsunterbruch die Beschwerdemöglichkeit nicht wieder aufleben lässt (E. 3 des vorgenannten Beschlusses). Angesichts der vom Beschwerdeführer – betreffend den Vorfall vom 15. April 2015 – bestrittenen Privatklägerstellung von C.________ und der in diesem Zusammenhang angekündigten Beschwerde hat die Gerichtspräsidentin anlässlich der Hauptverhandlung zu Recht das Beweisver- fahren bzw. den Gegenstand der Einvernahmen beschränkt und hiernach die Ver- handlung abgebrochen. Gleichzeitig hat sie die Fortsetzungsverhandlung in Aus- sicht gestellt, sobald der Entscheid der Beschwerdekammer vorliegt. Dieses Vor- gehen steht dem Beschleunigungsgebot und damit dem Grundsatz, wonach die Hauptverhandlung eine Einheit bilden soll, d.h. dass diese nach der Behandlung allfälliger Vorfragen ohne unnötige Unterbrechung zu Ende zu führen ist, nicht ent- gegen (Art. 340 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit der Zulassung als Privatklägerin werden der mutmasslich Geschädigten Beteiligungs- und Anfechtungsrechte gewährt. Dass mit der Fortsetzung der Hauptverhandlung bis Vorliegen des Rechtsmittelent- scheids zugewartet wird, kann nicht als unnötige Unterbrechung bezeichnet wer- den. Auch das Argument, wonach bei einem Nichteintretensentscheid die erstinstanzli- che Verhandlung (offensichtlich) mit einem Mangel weitergeführt würde, mit der Folge, dass sich das erstinstanzliche Gericht nach einer allfälligen Kassation durch das Berufungsgericht erneut mit der Sache befassen müsste, was Kosten und Aufwand generiere, greift nicht. Würden Kosten- und Zeitaspekte die Zulässigkeit der Beschwerde begründen, wären Art. 393 Abs. 1 Bst. b und 65 Abs. 1 StPO, wo- nach verfahrensleitende Entscheide erstinstanzlicher Gerichte (abgesehen von den zuvor genannten Ausnahmen) erst mit dem Endentscheid angefochten werden können, sinnentleert. Dass sich dies in zeitlicher und finanzieller Sicht negativ aus- wirken kann, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen und stellt nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung auch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG des Bundesgerichtsgesetzes dar (BGG, SR 173.110; Entscheid des Bundesgerichts 6B_696/2014 vom 13. August 2014; ferner werden an Kosten- und Aufwandargumente im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG 4 selbst vom Bundesgericht strenge Anforderungen gesetzt, vgl. etwa Entscheid des Bundesgerichts 1B_479/2012 vom 13. September 2012 E. 2). Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig; auf sie ist nicht einzutreten. Aus dem Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung des Regionalgerichts nicht korrekt gewesen ist, kann der Beschwerdeführer hinsichtlich Beschwerdezulässigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten (zu den Kostenfolgen: E. 3 hiernach). Vor diesem Hintergrund braucht auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der Zulassung von C.________ als Privatklägerin hat, nicht näher eingegangen zu werden (bejahend: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 325 vom 17. Februar 2015 und BK 16 352 vom 31. Oktober 2016; nicht geprüft im Beschluss BK 18 88 vom 2. Mai 2018 E. 2). 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Konstellation rechtfertigt indessen, von ei- ner Auferlage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer abzusehen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, war die Rechtsmittelbelehrung des Regionalgerichts auch für einen Anwalt nicht von Vornherein als unrichtig erkenn- bar. Die Kosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden somit vom Kanton Bern ge- tragen. 3.2 Die dem Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft gewährte amtliche Ver- teidigung gilt gemäss Praxis des Kantons Bern – unter Vorbehalt des Widerrufs – auch für das Beschwerdeverfahren. Widerrufsgründe liegen keine vor. Das urtei- lende Gericht wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Be- schwerdeverfahren am Ende des Verfahrens festlegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf das in E. 3.1 Gesagte, ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren entfällt – im Fall einer Ver- urteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Diffe- renz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 3.3 Antragsgemäss ist der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren eine Entschädigung auszurichten (Art. 433 StPO). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote in Aussicht gestellt, weshalb die Entschädigung pauschal auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest. 4. Der Privatklägerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Strafklägerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin F.________ (O 15 4424) Bern, 9. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Entschädigung der Strafklägerin für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6