Deshalb konnte das Argument der Beteiligung des Beschwerdeführers an unaufgeklärten anderen Straftaten erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden. Eine Erweiterung der Begründung der angefochtenen Verfügung ist aufgrund dieser zeitlichen Abfolge als zulässig zu betrachten, zumal sich der Beschwerdeführer in der Replik damit auseinandersetzen konnte. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde folglich nicht tangiert. 6.3 Die DNA-Profilerstellung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.