Abschliessend sei angemerkt, dass die neue Anzeige gegen den Beschwerdeführer zwar bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung erstattet wurde. Sie gelangte aber gemäss der Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft erst einen Tag danach zur Kenntnis der Staatsanwaltschaft zwecks Vereinigung des neuen Vorfalls mit dem vorliegenden Verfahren. Deshalb konnte das Argument der Beteiligung des Beschwerdeführers an unaufgeklärten anderen Straftaten erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden.