Der Vorfall vom 29. September 2018 darf herangezogen werden, um einen konkreten Anhaltspunkt dafür zu begründen, dass der Beschwerdeführer bereits früher Delikte begangen haben könnte oder in Zukunft Delikte dieser gewalttätigen Art begehen wird. Das DNA- Profil des Beschwerdeführers darf daher auch mit dem Zweck erstellt werden, um es mit DNA-Spuren solcher Delikte abzugleichen und auf diesem Weg die Täterschaft des Beschwerdeführers nachweisen zu können. Ausserdem handelt es sich bei der neu angezeigten Straftat um ein Delikt, bei dem typischerweise DNA- Spuren vorhanden sind und ein Abgleich vorgenommen werden kann.