6.2.2 Die DNA-Profilerstellung kann wie gesehen nicht nur angeordnet werden, um ein bereits begangenes Delikt aufzuklären, sondern auch dann, wenn sie zur Aufklärung von Delikten beitragen kann, welche die beschuldigte Person bereits begangen hat oder begehen wird. Vorausgesetzt sind konkrete Anhaltspunkte, die solche Straftaten erhöht wahrscheinlich werden lassen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 229 vom 25. August 2015 E. 3.4). Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen.