Damit bestünde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das latente Risiko, dass die Aktenlage allein deswegen nicht für einen Schuldspruch ausreichen würde. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit für ein solches oder ähnliches Szenario nicht allzu hoch sein dürfte, wird damit doch belegt, dass es mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht zu vereinbaren ist, die Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Strafprozessordnung in diesem relativ frühen Zeitpunkt des Strafverfahrens über Gebühr einzuschränken. 6.2.2