So ist es – wie die Generalstaatsanwaltschaft durchaus zu Recht vorbringt – zumindest denkbar, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens seine Aussagen widerrufen und eine sexuelle Handlung mit der Privatklägerin abstreiten könnte. Oder aber es könnte der Fall eintreten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr einvernahmefähig ist und seine Aussagen nicht bestätigen kann. Damit bestünde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das latente Risiko, dass die Aktenlage allein deswegen nicht für einen Schuldspruch ausreichen würde.