Das DNA-Profil des Beschwerdeführers müsste schliesslich gestützt auf die oben zitierten Lehrmeinungen und Rechtsprechung selbst dann erstellt werden, wenn sein Beweiswert für das Verfahren im jetzigen Zeitpunkt fraglich wäre. So ist es – wie die Generalstaatsanwaltschaft durchaus zu Recht vorbringt – zumindest denkbar, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens seine Aussagen widerrufen und eine sexuelle Handlung mit der Privatklägerin abstreiten könnte.