Die DNA-Spur wäre in diesem Fall einer dritten Person zuzuordnen. Eine solche Erkenntnis wäre für das Verfahren von zentraler Bedeutung, liesse sie doch Zweifel an der Glaubhaftigkeit beider Sachverhaltsversionen aufkommen. Das DNA-Profil des Beschwerdeführers müsste schliesslich gestützt auf die oben zitierten Lehrmeinungen und Rechtsprechung selbst dann erstellt werden, wenn sein Beweiswert für das Verfahren im jetzigen Zeitpunkt fraglich wäre.