5 zogen gewesen sei (EV Beschwerdeführer vom 4. November 2018, S. 4, Z. 146 ff. und S. 5, Z. 184 ff.). Schliesslich darf bei der Beurteilung der Frage, ob die verfügte DNA-Profilerstellung geeignet ist, nicht ausser Acht gelassen werden, dass die DNA-Spur ab dem Jäckchen der Privatklägerin auch keine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers ergeben kann. Die DNA-Spur wäre in diesem Fall einer dritten Person zuzuordnen.