durch weitere Umstände bestätigt wird. Sachbeweise dürfen nicht vernachlässigt werden. Könnten die Spuren auf dem Jäckchen der Privatklägerin dem DNA-Profil des Beschwerdeführers zugeordnet werden, liessen sich daraus Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ziehen. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob es sein könne, dass Spermaspuren auf ihr Jäckchen gekommen seien, gab die Privatklägerin zur Antwort, sie denke, das Jäckchen ausgezogen und später damit das Sperma abgeputzt zu haben (EV Privatklägerin vom 28. November 2018, S. 8 Z. 240 ff.).