So ist es auch hier unerlässlich, die DNA-Spur ab dem Jäckchen der Privatklägerin mit dem DNA-Profil des Beschuldigten abzugleichen. Das besagte Jäckchen trug die Privatklägerin zeitweise am Abend des Vorfalls. Die Spuren darauf können daher Aufschluss zum exakten Tathergang geben (direkter Beweis; vgl. Empfangsbestätigung Kantonspolizei Solothurn vom 7. November 2018, KTD-Nr. C.________ und Polizeirapport vom 24. Januar 2019). Beweisbedürftig können auch sogenannte Hilfstatsachen sein, also Umstände, anhand derer sich der Beweiswert eines anderen Beweismittels beurteilen lässt (WOHLERS, a.a.O., N 2 zu Art. 139 StPO). So gewinnt beispielsweise eine Aussage an Beweiskraft, wenn sie