Die aktenkundigen Einvernahmeprotokolle sprechen diesbezüglich für sich. Strittig ist darüber hinaus die entscheidende Frage, ob die sexuellen Handlungen in gegenseitigem Einvernehmen oder gegen den Willen der Privatklägerin vorgenommen wurden. Wie immer bei sogenannten Vier-Augen-Delikten kann aus den sich widersprechenden Aussagen der involvierten Personen keine direkte Antwort auf diese Frage gewonnen werden. Umso wichtiger ist es, sämtliche vorhandenen objektiven Beweismittel zu erheben. So ist es auch hier unerlässlich, die DNA-Spur ab dem Jäckchen der Privatklägerin mit dem DNA-Profil des Beschuldigten abzugleichen.