139 StPO). Die Darstellung des Beschwerdeführers ist deutlich verkürzt, wenn er ausführt, dass die sexuellen Handlungen «als erstellt angesehen werden dürfen» und er in der Replik ergänzt, fraglich sei grundsätzlich nicht der Geschehensablauf, sondern die Intentionen der Beteiligten. Zwar schildern sowohl der Beschwerdeführer als auch die Privatklägerin sexuelle Handlungen. Es ist aber völlig unklar und bestritten, in welcher Art und Weise diese Handlungen vorgenommen wurden bzw. wie sich das Geschehen im Detail abgespielt hat. Die Aussagen der beiden involvierten Personen widersprechen sich teilweise diametral. Die aktenkundigen Einvernahmeprotokolle sprechen diesbezüglich für sich.