139 Abs. 2 StPO, wonach (u.a.) über bereits erwiesene Tatsachen nicht Beweis geführt wird. Die Untauglichkeit eines Beweismittels, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist aber erst und nur dann anzunehmen, wenn das Beweismittel per se ungeeignet ist, den vorgesehenen Beweis zu erbringen. Ist der Beweiswert fraglich oder zweifelhaft, ist der Beweis zu erheben und sein Beweiswert im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (WOHLERS, a.a.O., N. 9 und 21 zu Art. 139 StPO).