4 die Staatsanwaltschaft die Pflicht, alle für die Erforschung der materiellen Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Es ist nicht nur zulässig, sondern eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, sämtliche sachdienlichen Beweismittel zu erheben. Im Strafrecht gilt der Grundsatz «in dubio pro reo», weshalb an das Beweismass hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N 10 ff. zu Art. 6 StPO). Eingeschränkt wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach (u.a.) über bereits erwiesene Tatsachen nicht Beweis geführt wird.