In diesem Sinn ist die Erforderlichkeit der DNA-Profilerstellung zu bejahen. Ein DNA-Profil darf zur Aufklärung der Anlasstat aber nur erstellt werden, wenn es für das konkrete Strafverfahren relevant sein könnte. Dies kann bejaht werden, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass es als Beweis – für die Beoder Entlastung des Beschuldigten – von Bedeutung sein kann. Ob ein Beweismittel geeignet ist, die untersuchte Tat aufzuklären, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur Beweiserhebung. Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO hat