Die Bedeutung der Straftat und folglich das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat rechtfertigen grundsätzlich die Erstellung eines DNA- Profils, welche einen leichten Eingriff in die erwähnten Grundrechte des Beschwerdeführers darstellt. Die DNA-Profilerstellung dient vorab dem Zweck, die am Tatort aufgefundene DNA-Spur mit derjenigen des Beschwerdeführers abzugleichen und diesem allenfalls zuordnen zu können. Dies kann nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden. In diesem Sinn ist die Erforderlichkeit der DNA-Profilerstellung zu bejahen.