Der hinreichende Tatverdacht auf sexuelle Nötigung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, auch wenn er die Tat selber abstreitet. Unbestritten wird ebenso sein, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene sexuelle Nötigung ein schweres Delikt ist. Die Bedeutung der Straftat und folglich das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat rechtfertigen grundsätzlich die Erstellung eines DNA- Profils, welche einen leichten Eingriff in die erwähnten Grundrechte des Beschwerdeführers darstellt.