197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: 6.2.1 Der hinreichende Tatverdacht auf sexuelle Nötigung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, auch wenn er die Tat selber abstreitet.