Fraglich sei auch, ob Gegenstände sichergestellt worden seien, die einer DNA-Probe zugänglich wären, zumal die Avisierung der Polizei erst später und nicht direkt nach dem Vorfall erfolgt sei. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begangen hätte oder dass er weitere begehen würde. 6. 6.1 Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind eine Abnahme