Im Übrigen könne im Hinblick auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung nicht mehr von einem frühen Zeitpunkt im Verfahren gesprochen werden. Die von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Anzeige vom 14. November 2018 sei nicht geeignet, die Erstellung eines DNA-Profils zu rechtfertigen. Wie dieser zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer grundsätzlich geständig, wobei gemäss seinen und den Aussagen eines weiteren Beteiligten auch Aggressionen seitens des Geschädigten ausgegangen seien.