Sie scheine sich jedoch nicht 100%-ig sicher zu sein. Der Beweiswert einer DNA-Profilerstellung wäre auch nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer seine Aussagen widerrufen und die sexuellen Handlungen bestreiten würde oder wenn er anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr einvernahmefähig wäre, zumal die bisherigen Aussagen bestehen blieben und ein DNA-Profil daran nichts zu ändern vermöchte. Im Übrigen könne im Hinblick auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung nicht mehr von einem frühen Zeitpunkt im Verfahren gesprochen werden.