5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, soweit ein Sachverhalt geklärt sei und es lediglich um die rechtliche Einordnung gehe, bestehe weder ein öffentliches Interesse an einer DNA-Profilerstellung noch erscheine der Grundrechtseingriff verhältnismässig. Ein DNA-Profil könne hinsichtlich des relevanten Vorwurfs der sexuellen Nötigung keinen Beitrag zur Aufklärung bieten, da die sexuellen Handlungen ebenso wie der Samenerguss nicht bestritten seien. Fraglich sei grundsätzlich nicht der Geschehensablauf, sondern die Intention der Beteiligten, was aber durch ein DNA-Profil nicht geklärt werden könne.