Zwar schilderten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Privatklägerin sexuelle Handlungen. Es sei aber unklar, in welcher Art diese Handlungen vorgenommen worden seien bzw. wie sich das Geschehen abgespielt habe, weil sich die Aussagen diesbezüglich widersprechen würden. Spuren könnten Aufschluss zum genauen Tathergang geben. Das DNA-Profil müsste selbst dann erstellt werden, wenn sein Beweiswert für das Verfahren fraglich wäre. So wäre denkbar, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen widerrufen könnte. Zudem hätten sich Anhaltspunkte für weitere Delikte ergeben.