4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene sexuelle Nötigung sei ein schweres Delikt. Die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat rechtfertigten die Erstellung eines DNA-Profils. Die Darstellung des Beschwerdeführers sei verkürzt, wenn er geltend mache, dass die sexuellen Handlungen «als erstellt angesehen werden dürfen». Zwar schilderten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Privatklägerin sexuelle Handlungen.