382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, es bestehe zwar ein hinreichender Tatverdacht, das DNA-Profil sei aber nicht geeignet, einen Beitrag zur Aufklärung des Delikts zu leisten. Er habe bestätigt, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen sei, bei welchen er einen Samenerguss gehabt habe. Es bestehe kein Verdacht hinsichtlich weiterer Verbrechen oder Vergehen, so dass nicht ersichtlich sei, welche Erkenntnisse aus der Erstellung eines DNA-Profils gezogen werden könnten.