Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 11. Februar 2019 und hielt an seinem Rechtsbegehren fest.