Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 519 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Entführung und sexuel- ler Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 10. Dezember 2018 (BJS 18 26930) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Freiheitsberaubung, Entführung und sexueller Nötigung. Am 10. De- zember 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils. Die DNA-Profilerstellung wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer eine se- xuelle Nötigung vorgeworfen und das DNA-Profil zur Aufklärung dieser Straftat benötigt werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 Be- schwerde. In ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2019 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde- führer replizierte am 11. Februar 2019 und hielt an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, es bestehe zwar ein hinreichender Tatverdacht, das DNA-Profil sei aber nicht ge- eignet, einen Beitrag zur Aufklärung des Delikts zu leisten. Er habe bestätigt, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen sei, bei welchen er einen Samenerguss gehabt habe. Es bestehe kein Verdacht hin- sichtlich weiterer Verbrechen oder Vergehen, so dass nicht ersichtlich sei, welche Erkenntnisse aus der Erstellung eines DNA-Profils gezogen werden könnten. Die verfügte Analyse sei untauglich und unangemessen. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die dem Beschwerde- führer vorgeworfene sexuelle Nötigung sei ein schweres Delikt. Die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat rechtfer- tigten die Erstellung eines DNA-Profils. Die Darstellung des Beschwerdeführers sei verkürzt, wenn er geltend mache, dass die sexuellen Handlungen «als erstellt an- gesehen werden dürfen». Zwar schilderten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Privatklägerin sexuelle Handlungen. Es sei aber unklar, in welcher Art diese Handlungen vorgenommen worden seien bzw. wie sich das Geschehen abgespielt habe, weil sich die Aussagen diesbezüglich widersprechen würden. Spuren könn- ten Aufschluss zum genauen Tathergang geben. Das DNA-Profil müsste selbst dann erstellt werden, wenn sein Beweiswert für das Verfahren fraglich wäre. So wäre denkbar, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen widerrufen könnte. Zu- dem hätten sich Anhaltspunkte für weitere Delikte ergeben. Dies zwar nicht aus der Untersuchung der Anlasstat, jedoch aus einer weiteren laufenden Untersuchung gegen den Beschwerdeführer: Am 14. November 2018 sei gegen ihn Anzeige we- 2 gen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung erstattet worden. Es werde ihm vorgeworfen, am 29. September 2018 in einer COOP-Pronto Verkaufsstelle einen Angestellten geschlagen und zu Boden geworfen zu haben. Dieser Vorfall dürfe herangezogen werden, um einen konkreten Anhaltspunkt dafür zu begründen, dass der Beschwerdeführer bereits früher Delikte begangen haben könnte oder in Zu- kunft Delikte dieser Art begehen werde. 5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, soweit ein Sachverhalt geklärt sei und es lediglich um die rechtliche Einordnung gehe, bestehe weder ein öffentliches In- teresse an einer DNA-Profilerstellung noch erscheine der Grundrechtseingriff ver- hältnismässig. Ein DNA-Profil könne hinsichtlich des relevanten Vorwurfs der sexu- ellen Nötigung keinen Beitrag zur Aufklärung bieten, da die sexuellen Handlungen ebenso wie der Samenerguss nicht bestritten seien. Fraglich sei grundsätzlich nicht der Geschehensablauf, sondern die Intention der Beteiligten, was aber durch ein DNA-Profil nicht geklärt werden könne. Mit einem DNA-Profil könnten aus wider- sprechenden Aussagen bei Vier-Augen-Delikten keine direkten Antworten gewon- nen werden. Der Samenerguss habe als erstellt zu gelten. Ob nun auf dem Jäck- chen Sperma- bzw. DNA-Spuren des Beschwerdeführers zu finden seien oder nicht, ändere nichts. Auch hätte die DNA-Profilerstellung, bzw. ob tatsächlich Spermaspuren auf dem Jäckchen seien, keinen direkten Einfluss auf die Glaubhaf- tigkeit bzw. Beweiskraft einer Aussage. Die Privatklägerin räume gemäss ihrer Aussage vom 28. November 2018, S. 8, Z. 240 ff., zwar ein, dass es sein könne, dass Sperma auf das Jäckchen gekommen sei und sie denke, dass sie das Jäck- chen ausgezogen und später Sperma damit abgeputzt habe. Sie scheine sich je- doch nicht 100%-ig sicher zu sein. Der Beweiswert einer DNA-Profilerstellung wäre auch nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer seine Aussagen widerrufen und die sexuellen Handlungen bestreiten würde oder wenn er anlässlich der Hauptver- handlung nicht mehr einvernahmefähig wäre, zumal die bisherigen Aussagen be- stehen blieben und ein DNA-Profil daran nichts zu ändern vermöchte. Im Übrigen könne im Hinblick auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung nicht mehr von einem frühen Zeitpunkt im Verfahren gesprochen werden. Die von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Anzeige vom 14. November 2018 sei nicht geeignet, die Erstellung eines DNA-Profils zu rechtfertigen. Wie die- ser zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer grundsätzlich geständig, wobei gemäss seinen und den Aussagen eines weiteren Beteiligten auch Aggressionen seitens des Geschädigten ausgegangen seien. Soweit der Beschwerdeführer grundsätzlich geständig sei und ein Video vorliege, komme hinsichtlich dieser An- zeige einem DNA-Profil keine relevante Beweiskraft zu. Fraglich sei auch, ob Ge- genstände sichergestellt worden seien, die einer DNA-Probe zugänglich wären, zumal die Avisierung der Polizei erst später und nicht direkt nach dem Vorfall er- folgt sei. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begangen hätte oder dass er weitere begehen würde. 6. 6.1 Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind eine Abnahme 3 einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt wer- den können. Dabei bedarf es anhand konkreter Anhaltspunkte einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Beschluss des Oberge- richts BK 14 425 vom 9. März 2015). Eine DNA-Analyse kommt vorweg in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuord- nung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delik- ten. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Ver- dächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1). Erken- nungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Frei- heit (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1, BGE 128 II 259 E.3.2). Es handelt sich indes lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, BGE 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen können nur ergriffen wer- den, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Be- deutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: 6.2.1 Der hinreichende Tatverdacht auf sexuelle Nötigung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, auch wenn er die Tat selber abstreitet. Unbestritten wird ebenso sein, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene sexuelle Nötigung ein schwe- res Delikt ist. Die Bedeutung der Straftat und folglich das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat rechtfertigen grundsätzlich die Erstellung eines DNA- Profils, welche einen leichten Eingriff in die erwähnten Grundrechte des Beschwer- deführers darstellt. Die DNA-Profilerstellung dient vorab dem Zweck, die am Tatort aufgefundene DNA-Spur mit derjenigen des Beschwerdeführers abzugleichen und diesem allenfalls zuordnen zu können. Dies kann nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden. In diesem Sinn ist die Erforderlichkeit der DNA-Profilerstellung zu bejahen. Ein DNA-Profil darf zur Aufklärung der Anlasstat aber nur erstellt werden, wenn es für das konkrete Strafverfahren relevant sein könnte. Dies kann bejaht werden, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass es als Beweis – für die Be- oder Entlastung des Beschuldigten – von Bedeutung sein kann. Ob ein Beweismit- tel geeignet ist, die untersuchte Tat aufzuklären, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur Beweiserhebung. Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO hat 4 die Staatsanwaltschaft die Pflicht, alle für die Erforschung der materiellen Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Es ist nicht nur zulässig, sondern ei- ne Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, sämtliche sachdienlichen Beweismittel zu erheben. Im Strafrecht gilt der Grundsatz «in dubio pro reo», weshalb an das Be- weismass hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N 10 ff. zu Art. 6 StPO). Eingeschränkt wird der Untersu- chungsgrundsatz durch Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach (u.a.) über bereits erwiesene Tatsachen nicht Beweis geführt wird. Die Untauglichkeit eines Beweismittels, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist aber erst und nur dann anzunehmen, wenn das Beweismittel per se ungeeignet ist, den vorgesehenen Beweis zu erbrin- gen. Ist der Beweiswert fraglich oder zweifelhaft, ist der Beweis zu erheben und sein Beweiswert im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (WOHLERS, a.a.O., N. 9 und 21 zu Art. 139 StPO). Die Darstellung des Beschwerdeführers ist deutlich verkürzt, wenn er ausführt, dass die sexuellen Handlungen «als erstellt angesehen werden dürfen» und er in der Replik ergänzt, fraglich sei grundsätzlich nicht der Geschehensablauf, sondern die Intentionen der Beteiligten. Zwar schildern sowohl der Beschwerdeführer als auch die Privatklägerin sexuelle Handlungen. Es ist aber völlig unklar und bestrit- ten, in welcher Art und Weise diese Handlungen vorgenommen wurden bzw. wie sich das Geschehen im Detail abgespielt hat. Die Aussagen der beiden involvierten Personen widersprechen sich teilweise diametral. Die aktenkundigen Einvernah- meprotokolle sprechen diesbezüglich für sich. Strittig ist darüber hinaus die ent- scheidende Frage, ob die sexuellen Handlungen in gegenseitigem Einvernehmen oder gegen den Willen der Privatklägerin vorgenommen wurden. Wie immer bei sogenannten Vier-Augen-Delikten kann aus den sich widersprechenden Aussagen der involvierten Personen keine direkte Antwort auf diese Frage gewonnen werden. Umso wichtiger ist es, sämtliche vorhandenen objektiven Beweismittel zu erheben. So ist es auch hier unerlässlich, die DNA-Spur ab dem Jäckchen der Privatklägerin mit dem DNA-Profil des Beschuldigten abzugleichen. Das besagte Jäckchen trug die Privatklägerin zeitweise am Abend des Vorfalls. Die Spuren darauf können da- her Aufschluss zum exakten Tathergang geben (direkter Beweis; vgl. Empfangs- bestätigung Kantonspolizei Solothurn vom 7. November 2018, KTD-Nr. C.________ und Polizeirapport vom 24. Januar 2019). Beweisbedürftig können auch sogenannte Hilfstatsachen sein, also Umstände, anhand derer sich der Be- weiswert eines anderen Beweismittels beurteilen lässt (WOHLERS, a.a.O., N 2 zu Art. 139 StPO). So gewinnt beispielsweise eine Aussage an Beweiskraft, wenn sie durch weitere Umstände bestätigt wird. Sachbeweise dürfen nicht vernachlässigt werden. Könnten die Spuren auf dem Jäckchen der Privatklägerin dem DNA-Profil des Beschwerdeführers zugeordnet werden, liessen sich daraus Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ziehen. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob es sein könne, dass Spermaspuren auf ihr Jäckchen ge- kommen seien, gab die Privatklägerin zur Antwort, sie denke, das Jäckchen aus- gezogen und später damit das Sperma abgeputzt zu haben (EV Privatklägerin vom 28. November 2018, S. 8 Z. 240 ff.). Anders als die Privatklägerin machte der Be- schwerdeführer selber keine Ausführungen zum Jäckchen der Privatklägerin, als er gegenüber der Polizei schilderte, wie die Privatklägerin am fraglichen Abend ange- 5 zogen gewesen sei (EV Beschwerdeführer vom 4. November 2018, S. 4, Z. 146 ff. und S. 5, Z. 184 ff.). Schliesslich darf bei der Beurteilung der Frage, ob die verfügte DNA-Profilerstellung geeignet ist, nicht ausser Acht gelassen werden, dass die DNA-Spur ab dem Jäckchen der Privatklägerin auch keine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers ergeben kann. Die DNA-Spur wäre in die- sem Fall einer dritten Person zuzuordnen. Eine solche Erkenntnis wäre für das Ver- fahren von zentraler Bedeutung, liesse sie doch Zweifel an der Glaubhaftigkeit bei- der Sachverhaltsversionen aufkommen. Das DNA-Profil des Beschwerdeführers müsste schliesslich gestützt auf die oben zitierten Lehrmeinungen und Rechtsprechung selbst dann erstellt werden, wenn sein Beweiswert für das Verfahren im jetzigen Zeitpunkt fraglich wäre. So ist es – wie die Generalstaatsanwaltschaft durchaus zu Recht vorbringt – zumindest denk- bar, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens seine Aussagen wider- rufen und eine sexuelle Handlung mit der Privatklägerin abstreiten könnte. Oder aber es könnte der Fall eintreten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr einvernahmefähig ist und seine Aussagen nicht bestätigen kann. Damit bestünde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das latente Risiko, dass die Aktenlage allein deswegen nicht für einen Schuld- spruch ausreichen würde. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit für ein solches oder ähnliches Szenario nicht allzu hoch sein dürfte, wird damit doch belegt, dass es mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht zu vereinbaren ist, die Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Strafprozessordnung in diesem relativ frühen Zeitpunkt des Straf- verfahrens über Gebühr einzuschränken. 6.2.2 Die DNA-Profilerstellung kann wie gesehen nicht nur angeordnet werden, um ein bereits begangenes Delikt aufzuklären, sondern auch dann, wenn sie zur Auf- klärung von Delikten beitragen kann, welche die beschuldigte Person bereits be- gangen hat oder begehen wird. Vorausgesetzt sind konkrete Anhaltspunkte, die solche Straftaten erhöht wahrscheinlich werden lassen (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 15 229 vom 25. August 2015 E. 3.4). Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilun- gen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Die Annahme der Beteili- gung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann auch durch die im Rah- men der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2). Hier ergeben sich die An- haltspunkte für weitere Delikte nicht aus der Untersuchung der Anlasstat, aber aus einer weiteren noch laufenden Untersuchung gegen den Beschwerdeführer: Am 14. November 2018 wurde gegen den Beschwerdeführer aktenkundig Anzeige er- stattet wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung. Es wird ihm vorgewor- fen, am 29. September 2018 in einer COOP-Pronto Verkaufsstelle einen Angestell- ten, welcher ihn und seine Kollegen bei der Self-Checkout-Kasse kontrollieren woll- te, mehrfach geschlagen und zu Boden geworfen zu haben. Der Beschwerdeführer wird in der Anzeige als Hauptakteur der Schläge bezeichnet. Er ist gemäss Schil- derungen in der Anzeige weitgehend geständig. Ausserdem wurde der Vorfall von der Videoüberwachung der Verkaufsstelle aufgezeichnet. Der betroffene Angestell- 6 te war nach dem Vorfall in ärztlicher Behandlung, eine Woche krank geschrieben und trug mehrere Hämatome an Becken und Bauch, eine leichte Gehirnerschütte- rung sowie Probleme mit dem rechten Innenohr davon. Der Vorfall vom 29. Sep- tember 2018 darf herangezogen werden, um einen konkreten Anhaltspunkt dafür zu begründen, dass der Beschwerdeführer bereits früher Delikte begangen haben könnte oder in Zukunft Delikte dieser gewalttätigen Art begehen wird. Das DNA- Profil des Beschwerdeführers darf daher auch mit dem Zweck erstellt werden, um es mit DNA-Spuren solcher Delikte abzugleichen und auf diesem Weg die Täter- schaft des Beschwerdeführers nachweisen zu können. Ausserdem handelt es sich bei der neu angezeigten Straftat um ein Delikt, bei dem typischerweise DNA- Spuren vorhanden sind und ein Abgleich vorgenommen werden kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der Replik ergibt sich somit aus der neuerli- chen Anzeige exakt die leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könne. In diesem Kontext sei ferner auf die Bemerkung der Polizeibeamten im Rapport vom 14. November 2019 auf S. 4 unten hingewiesen: Les deux auteurs n’ont pas été convoqués pour la dactyloscopie car ils sont bien connus chez nous pour d’autres infractions ou délits. Ils ont été régulièrement arrêtés durant cette année et de ce fait, le nécessaire a déjà entrepris par d’autres collègues. Abschliessend sei angemerkt, dass die neue Anzeige gegen den Beschwerdefüh- rer zwar bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung erstattet wurde. Sie ge- langte aber gemäss der Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft erst einen Tag danach zur Kenntnis der Staatsanwaltschaft zwecks Vereinigung des neuen Vor- falls mit dem vorliegenden Verfahren. Deshalb konnte das Argument der Beteili- gung des Beschwerdeführers an unaufgeklärten anderen Straftaten erst im Be- schwerdeverfahren vorgebracht werden. Eine Erweiterung der Begründung der an- gefochtenen Verfügung ist aufgrund dieser zeitlichen Abfolge als zulässig zu be- trachten, zumal sich der Beschwerdeführer in der Replik damit auseinandersetzen konnte. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde folglich nicht tangiert. 6.3 Die DNA-Profilerstellung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtli- che Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 19. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8