___ als Zeuge (siehe Beschwerdeschrift, S. 5) abzuweisen. Erstens kann er nichts zu den angeblichen Straftaten des Beschuldigten sagen und zweitens ist das Beschwerdeverfahren prinzipiell schriftlich (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang werden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 i.V.m. 418 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 werden mit der geleisteten Sicherheit verrechnet.