Analoges gilt hinsichtlich der verlangten Verfahrenseröffnung in Sachen EO 18 2901. Der Beschuldigte beging offensichtlich weder die von der Beschwerdeführerschaft angeführten noch irgendwelche anderen Straftaten. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig; sie ist sorgfältig begründet. Es sind weder Willkür im Sinne von Art. 9 BV noch sonstige Verfassungs- oder Gesetzesverletzungen erkennbar. Im Übrigen ist der Antrag auf Einvernahme von H.________ als Zeuge (siehe Beschwerdeschrift, S. 5) abzuweisen.