Diese Ausführungen sind zutreffend. Die Einstellungsverfügung im Verfahren EO 16 8704 ist seit langem rechtskräftig, da im obengenannten Beschwerdeverfahren BK 18 141 keine Sicherheitsleistung bezahlt wurde. Es stellte einen prozessualen Leerlauf dar, würde die Beschwerdesache zurückgewiesen zum förmlichen Entscheid über das sinngemäss gestellte Gesuch nach Art. 323 Abs. 1 StPO. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme sind augenscheinlich nicht erfüllt. Analoges gilt hinsichtlich der verlangten Verfahrenseröffnung in Sachen EO 18 2901.