zeilichen oder richterlichen) Befragung den Schutz von Art. 14 StGB zuzubilligen und sie von der Last des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu befreien. Insofern ist auch der Tatbestand der Üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB nicht erfüllt (BGE 135 IV 177 E. 4). 4.2.4 Diesen Ausführungen ist bloss beizufügen was folgt: In materieller Hinsicht hatte die Beschwerdeführerschaft auch eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens gegen D.________ und E.________ verlangt (siehe Verfahren EO 16