Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss BGE 135 IV 177 auch die polizeilich oder richterlich befragte Auskunftsperson im Falle ehrenrühriger Äusserungen auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen kann. Rechtmässig verhält sich nach Art. 14 StGB nicht nur, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet, sondern nach dem Wortlaut der Bestimmung auch, wer handelt, wie es das Gesetz erlaubt.