307 StGB (Falsches Zeugnis / Gutachten, Falsche Übersetzung) kann sich lediglich strafbar machen, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt. Ferner finden vorliegend auch Art. 304 StGB und Art. 174 StGB keine Anwendung, da der Täter diesfalls bei einer Behörde wider besseres Wissen angezeigt haben müsste, es sei eine strafbare Handlung begangen worden bzw. es habe sich jemand unehrenhaft verhalten. Dies ist vorliegend weder der Fall noch ersichtlich.