Einerseits ist damit der Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB offensichtlich nicht erfüllt (eine Vereitelungshandlung ist nicht ersichtlich), andererseits sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wiederaufnahme der rechtskräftigen Einstellung im Verfahren EO 16 8704 ermöglichen würden. Darüber hinaus kann sich A.________, der als Auskunftsperson in einem Strafverfahren befragt wurde, nicht der falschen Beweisaussage der Partei gemäss Art. 306 StGB strafbar gemacht haben, da diese Bestimmung lediglich auf Aussagen Anwendung findet, die in einem Zivilverfahren gemacht wurden. Auch nach Art. 307 StGB (Falsches Zeugnis /