_ wurde im erwähnten Strafverfahren EO 16 8704 gegen D.________ und E.________ wegen Drohung, Nötigung etc. am 13.12.2017 durch die Kantonspolizei Bern parteiöffentlich als Auskunftsperson einvernommen. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 23.03.2018 eingestellt. Die Einstellung ist rechtskräftig. Den Behauptungen der Privatklägerschaft, wonach A.________ als Auskunftsperson anlässlich seiner Einvernahme bei der Kantonspolizei falsche Aussagen gemacht und damit die im Verfahren EO 16 8704 beschuldigten Personen D.________ und E.________ begünstigt hätte, fehlen jegliche objektivierbaren Grundlagen, wonach diese unwahr gewesen wären.