Dies ist jedoch eindeutig nicht der Fall. 4.2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer 1 mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, so rügt er diese als verfassungswidrig und insbesondere willkürlich, weil sich der Beschuldigte eben doch namentlich der Falschaussage strafbar gemacht habe, um die Strafverfolgung gegen die «erwiesene Täterschaft