Die Beschwerdeführerschaft ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist einzutreten, soweit sie den Streitgegenstand betrifft. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist indes verspätet, weswegen auf diese nicht eingetreten werden kann. Gemäss track&trace der Schweizerischen Post wurde der Beschwerdeführerin 2 die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung am 26. Oktober 2018 am Postschalter zugestellt.