Nachdem die Verfahrensleitung eine Sicherheitsleistung von CHF 1‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit verlangt hatte, stellte die Beschwerdeführerschaft u.a. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wies die Verfahrensleitung am 16. Januar 2019 wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab. Auch wies sie den Antrag auf Reduktion der Sicherheitsleistung und/oder Erlass der Sicherheitsleistung ab. Am 15. resp. 20. Februar 2019 leistete die Beschwerdeführerschaft die verlangte Sicherheit. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2