Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 516 + 517 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 C.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, Falschaussage, Begünsti- gung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 17. Oktober 2018 (EO 18 2901) Erwägungen: 1. Am 17. Oktober 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleumdung, Falschaussage, Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege nicht an die Hand. Dagegen erhoben B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und C.________ (nachfolgend: Beschwerde- führerin 2) am 15. Dezember 2018 Beschwerde. Nachdem die Verfahrensleitung eine Sicherheitsleistung von CHF 1‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit verlangt hatte, stellte die Beschwerdeführerschaft u.a. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wies die Verfahrensleitung am 16. Januar 2019 wegen Aus- sichtslosigkeit des Verfahrens ab. Auch wies sie den Antrag auf Reduktion der Si- cherheitsleistung und/oder Erlass der Sicherheitsleistung ab. Am 15. resp. 20. Fe- bruar 2019 leistete die Beschwerdeführerschaft die verlangte Sicherheit. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerschaft ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist einzutreten, soweit sie den Streitgegenstand betrifft. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist indes verspätet, weswegen auf diese nicht eingetreten werden kann. Gemäss track&trace der Schweizerischen Post wurde der Beschwerdeführerin 2 die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung am 26. Oktober 2018 am Postschalter zugestellt. Da sie erst am 15. Dezember 2018 (zusammen mit dem Beschwerdeführer 1) ihre Beschwerde einreichte, war die Beschwerdefrist von 10 Tagen längst abgelaufen. 3. Mit Anzeige vom 10.03.2018 wurde der beschuldigten Person Folgendes vorgeworfen: Verleumdung, Qualifizierte Falschaussagen von A.________, um somit die Strafverfolgung gegen die Kumpels von A.________ die erwiesene Täterschaft D.________/E.________ zu vereiteln, Begünstigung der Täterschaft D.________ […], Begünstigung der Täterschaft E.________ […], Irreführung der Rechts- pflege, indem A.________ die Strafverfolgungsbehörde mit den getätigten Falschaussagen bewusst in die Irre führte und falsches Zeugnis ablegte, zum massiven Nachteil der geschädigten Opfer von Straftatbeständen […] B.________ und […] C.________ und dem geschädigten KMU-Betrieb […] Mit Eingabe vom 28.03.2018 machte die Privatklägerschaft u.a. geltend, dass die Beschuldigten im Straf- verfahren EO 16 8704 (D.________ und E.________) wegen Drohung, Nötigung etc. völlig unter- schiedliche Angaben als der in diesem Verfahren als Auskunftsperson einvernommene A.________ gemacht habe (siehe angefochtene Verfügung, S. 1 f.). 2 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Dies bedeutet, dass eine Nichtan- handnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvor- aussetzungen angeordnet werden darf. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]; Verleumdung). Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 304 Abs. 1 StGB; Irre- führung der Rechtspflege). Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59- 61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305 Abs. 1 StGB; Begünstigung). Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstra- fe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 306 Abs. 1 StGB; Falsche Beweisaussa- ge der Partei). Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch über- setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 307 Abs. 1 StGB; Falsches Zeugnis). 4.2 4.2.1 Sachverhaltlich geht es hier grundsätzlich ein weiteres Mal um die Geschehnisse in G.________ in der Nacht des 9. April 2016. Der Vorfall jährt sich bald zum dritten Mal. Die Beschwerdeführerschaft versuchte mit ihrer Strafanzeige vom 10. März 2018 aufzuzeigen, dass nebst (angeblich) D.________ und E.________ sich auch der Beschuldigte strafbar gemacht habe. Dies ist jedoch eindeutig nicht der Fall. 4.2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer 1 mit der angefochtenen Verfügung auseinan- dersetzt, so rügt er diese als verfassungswidrig und insbesondere willkürlich, weil sich der Beschuldigte eben doch namentlich der Falschaussage strafbar gemacht habe, um die Strafverfolgung gegen die «erwiesene Täterschaft 3 D.________/E.________ zu vereiteln». Im Kern scheint es dem Beschwerdefüh- rer 1 indes darum zu gehen, dass er von den genannten drei Personen Geld (in erster Linie für die angeblich beschädigte Türe) verlangen will. Aus den ursprüng- lich geforderten 2x CHF 15‘500.00 im Formular «Strafantrag-Privatklage» sind es in der Beschwerdeschrift bereits CHF 80‘000.00 geworden. 4.2.3 Die angefochtene Verfügung ist wie folgt zutreffend begründet: Der nunmehr Beschuldigte A.________ wurde im erwähnten Strafverfahren EO 16 8704 gegen D.________ und E.________ wegen Drohung, Nötigung etc. am 13.12.2017 durch die Kantonspolizei Bern parteiöffentlich als Auskunftsperson einvernommen. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 23.03.2018 eingestellt. Die Einstellung ist rechtskräftig. Den Behauptungen der Privatklägerschaft, wonach A.________ als Auskunftsperson anlässlich seiner Einvernahme bei der Kantonspolizei fal- sche Aussagen gemacht und damit die im Verfahren EO 16 8704 beschuldigten Personen D.________ und E.________ begünstigt hätte, fehlen jegliche objektivierbaren Grundlagen, wonach diese unwahr gewesen wären. Es handelt sich um reine Parteibehauptungen der Privatklägerschaft, welche neben den Aussagen der Beschuldigten und Auskunftsperson in der am 23.03.2018 erlasse- nen und rechtskräftigen Einstellungsverfügung abschliessend gewürdigt wurden. Neue Tatsachen oder Beweismittel werden seitens der Privatklägerschaft nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Einerseits ist damit der Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB offensichtlich nicht erfüllt (eine Vereitelungshandlung ist nicht ersichtlich), andererseits sind keine Gründe ersicht- lich, welche die Wiederaufnahme der rechtskräftigen Einstellung im Verfahren EO 16 8704 ermögli- chen würden. Darüber hinaus kann sich A.________, der als Auskunftsperson in einem Strafverfah- ren befragt wurde, nicht der falschen Beweisaussage der Partei gemäss Art. 306 StGB strafbar ge- macht haben, da diese Bestimmung lediglich auf Aussagen Anwendung findet, die in einem Zivilver- fahren gemacht wurden. Auch nach Art. 307 StGB (Falsches Zeugnis / Gutachten, Falsche Überset- zung) kann sich lediglich strafbar machen, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachver- ständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt. Ferner finden vorliegend auch Art. 304 StGB und Art. 174 StGB keine Anwendung, da der Täter diesfalls bei einer Behörde wider besseres Wissen angezeigt haben müsste, es sei eine strafbare Handlung begangen worden bzw. es habe sich jemand unehrenhaft verhalten. Dies ist vorliegend weder der Fall noch ersichtlich. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss BGE 135 IV 177 auch die polizeilich oder richterlich befragte Auskunftsperson im Falle ehrenrühriger Äusserungen auf den Rechtfertigungs- grund von Art. 14 StGB berufen kann. Rechtmässig verhält sich nach Art. 14 StGB nicht nur, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet, sondern nach dem Wortlaut der Bestimmung auch, wer handelt, wie es das Gesetz erlaubt. Da die Bereitschaft zur Auskunftserteilung bzw. zur Aussage vor den Strafverfolgungsorganen rechtlich erwünscht bzw. im Interesse der Justiz ist, wäre es nicht sachge- recht, die aussagewillige Auskunftsperson durch die Ausschaltung von Art. 14 StGB einem erhöhten Strafbarkeitsrisiko auszusetzen und ihr dadurch die Auskunftsverweigerung grundsätzlich als empfeh- lenswert erscheinen zu lassen. Es ist deshalb unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Erlaubnis ge- rechtfertigt, auch der Auskunftsperson im Falle ehrverletzender Äusserungen im Rahmen einer (poli- zeilichen oder richterlichen) Befragung den Schutz von Art. 14 StGB zuzubilligen und sie von der Last des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu befreien. Insofern ist auch der Tatbe- stand der Üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB nicht erfüllt (BGE 135 IV 177 E. 4). 4.2.4 Diesen Ausführungen ist bloss beizufügen was folgt: In materieller Hinsicht hatte die Beschwerdeführerschaft auch eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens gegen D.________ und E.________ verlangt (siehe Verfahren EO 16 4 8704; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 141 vom 13. Juni 2018; Urteil des Bundesgerichts 6B_792/2018 vom 7. September 2018). Dieses Ansuchen behandelte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, in- dem sie darlegte, es würden keine Noven geltend gemacht und solche seien auch nicht ersichtlich (siehe angefochtene Verfügung, S. 2). Diese Ausführungen sind zutreffend. Die Einstellungsverfügung im Verfahren EO 16 8704 ist seit langem rechtskräftig, da im obengenannten Beschwerdeverfahren BK 18 141 keine Sicher- heitsleistung bezahlt wurde. Es stellte einen prozessualen Leerlauf dar, würde die Beschwerdesache zurückgewiesen zum förmlichen Entscheid über das sinn- gemäss gestellte Gesuch nach Art. 323 Abs. 1 StPO. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme sind augenscheinlich nicht erfüllt. Analoges gilt hinsichtlich der verlangten Verfahrenseröffnung in Sachen EO 18 2901. Der Beschuldigte beging offensichtlich weder die von der Beschwerdeführer- schaft angeführten noch irgendwelche anderen Straftaten. Die angefochtene Ver- fügung erweist sich als rechtmässig; sie ist sorgfältig begründet. Es sind weder Willkür im Sinne von Art. 9 BV noch sonstige Verfassungs- oder Gesetzesverlet- zungen erkennbar. Im Übrigen ist der Antrag auf Einvernahme von H.________ als Zeuge (siehe Beschwerdeschrift, S. 5) abzuweisen. Erstens kann er nichts zu den angeblichen Straftaten des Beschuldigten sagen und zweitens ist das Beschwer- deverfahren prinzipiell schriftlich (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher ab- zuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang werden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 i.V.m. 418 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 werden mit der geleisteten Sicherheit ver- rechnet. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Antrag auf Einvernahme von H.________ als Zeuge wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer 1 sowie der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 - der Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 25. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6