Eine Sicherheitsleistung fällt aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ausser Betracht. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern der Wiederholungsgefahr dadurch wirksam begegnet werden könnte. 7.3 In Anbetracht der Strafdrohung in Art. 140 StGB liegt noch keine übermässige Haft vor. Die Fortführung der Untersuchungshaft bis am 8. Februar 2019 ist damit auch verhältnismässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist abzuweisen.