6 ter und entschied sich bewusst für eine deliktische Geldbeschaffung. Mit Blick darauf sowie die Regelmässigkeit der Überfälle kann auch nicht von einer ausnahmsweisen finanziellen Notlage ausgegangen werden. Es besteht die konkrete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer rasch wieder in ein solches Verhaltensmuster fällt. Die Unterstützung durch den Sozialdienst gewährleistet abgesehen davon nur das Existenzminimum. Damit sind weitere Delikte aus finanziellen Motiven nicht ausgeschlossen. Die Wiederholungsgefahr ist damit ebenfalls zu bejahen.