Es wird auf den Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2018 verwiesen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch die nun erfolgte Anmeldung bei der Gemeinde, dem Sozialdienst und der Krankenkasse davon abgehalten wird, weitere Raubüberfälle zu begehen. Sein Sinneswandel ist mit Blick auf die zeitliche Abfolge und sein seit Jahren vorhandenes Bewusstsein hinsichtlich anderer Unterstützungsmöglichkeiten zu wenig glaubhaft. Anstatt sich seinen finanziellen Verpflichtungen zu stellen, tauchte er un-