Raub gilt auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als schweres Vermögensdelikt, das die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 mit Verweis auf 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Der Beschwerdeführer ist geständig, innerhalb eines Jahres sechs Raubüberfälle und drei Raubversuche begangen zu haben.